Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei - überwiegend theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muss ferner an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder an einer nach Landesrecht anerkannten Stelle, teilgenommen haben.
Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 FahrlG und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
Termine für den Einweisungslehrgang oder zu den Fortbildungen finden Sie hier:
Bei Fragen zu den Lehrgängen können Sie uns gerne kontaktieren.