Ausbildungsfahrlehrer
Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei – überwiegend theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben. Er muss ferner an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder an einer nach Landesrecht anerkannten Stelle, teilgenommen haben.
Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 FahrlG und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
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Kommende Termine
- Fortbildung Ausbildungsfahrlehrer | 16.12.2024 | Ausbildungszentrum für Verkehrsberufe Leipzig GmbH